Koalitionsvertrag unterschrieben – Diese Änderungen in der Befristung von Arbeitsverträgen kommen auf uns zu!

Am 07.02.2018 nach mehr als vier Monaten Verhandlungen haben sich die CDU und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Der Vertrag trägt den Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land.“.

Am Ende der Diskussionen standen noch zwei Themen aus, die die Arbeitswelt und den medizinischen Sektor betreffen: sachgrundlos befristete Arbeitsverträge sowie die ungleiche Behandlung von Kassen- und Privatpatienten.

Sachgrundlose Befristungen sollen reduziert werden

Die sachgrundlose Befristung sollte vor allem aus Sicht der SPD abgeschafft werden. Auf ein generelles Verbot wurde sich nicht geeinigt, jedoch wurden die Möglichkeiten zur Befristung begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass Angestellte in einer Kette von Befristungen landen und ihre Aussichten auf eine sichere Zukunft in einem Unternehmen sinken. Für kleinere Unternehmen mit bis zu 75 Mitarbeitern dürfen die Angestellten maximal 18 Monate sachgrundlos angestellt sein statt wie bisher 24 Monate. [1] Bisher waren drei Verlängerungen des Vertrages zulässig, das soll nun auf maximal eine Verlängerung geändert werden. Voraussetzung für diese Art der Befristung ist jedoch, dass der Mitarbeiter in diesem Unternehmen nicht schon einmal unbefristet angestellt war oder mindestens einmal befristet mit einer Dauer von mindestens 5 Jahren. [1] Für größere Unternehmen mit über 75 Mitarbeitern sollen nur noch 2,5 % sachgrundlose Befristungen zulässig sein. [1] Die Obergrenze der sachgrundlosen Befristungen bei über 250 Mitarbeitern liegt sogar bei 2 %. [2] Wenn der geplante Koalitionsvertrag umgesetzt wird, kann sich die Anzahl der sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge um 400.000 reduzieren, da bisher in Unternehmen mit weniger als 75 Mitarbeitern ca. 5 % (830.000) befristete Arbeitsverträge besitzen. [3] In einem Interview des Straubinger Tagesblattes/Landshuter Zeitung mit dem SPD-Vize Olaf Scholz meinte Scholz, dass es ein großer Fortschritt für alle Arbeitnehmer sei, „die bei schlechtem Lohn auch noch jeden Tag mit der Ungewissheit zu kämpfen haben, wie lange sie ihren Job noch haben“. [3]

Vorschläge bei begründeten Befristungen von Arbeitsverhältnissen

Begründete Befristungen sollen maximal zweimal verlängert werden können, wobei die Höchstdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses 5 Jahre nicht überschreiten soll. Der Chef des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) Joachim Möller gibt in einem Interview seine Bewertung zur geplanten Begrenzung dieser Befristungen. [1] Verkettungen führen zu Ärgernissen unter den Arbeitnehmern. Besonders im öffentlichen Dienst sind befristete Verträge Gewohnheit, wo sich laut Möller die Mitarbeiter jahrzehntelang von einer Befristung zur nächsten schleppen. [1] Gründe für eine Befristung sind vielfältig und gesetzlich geregelt (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG, Abschn. 3, §14). Dies trifft beispielweise zu, wenn die der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, das Arbeitsverhältnis vertretungsweise für einen anderen Arbeitnehmer stattfindet, die Arbeitsleistung erst erprobt werden soll oder auch wenn die Vergütung aus Haushaltsmitteln stattfindet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Start-up Unternehmen dürfen ihre Arbeitnehmer ohne einen sachlichen Grund bis zu vier Jahren befristet anstellen und mehrmals verlängern. [4]

Änderungen für den Pharmamarkt

Diese Anpassungen im Arbeitsrecht haben auch Auswirkungen auf die Pharmabranche. Demnach dürfen Pharmaunternehmen keine Unmengen neuer Mitarbeiter sachgrundlos befristet einstellen. Im Pharmavertrieb bedeutet das, dass Mitarbeiter, die in Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) dem Pharmaunternehmen überlassen werden, ohne Angabe eines Grundes weiterhin 18 Monate befristet eingestellt werden dürfen, insofern sie noch nicht im Unternehmen unbefristet oder mindestens einmal befristet (> 5 Jahre) angestellt waren. Jedoch darf die Befristung nur einmal verlängert werden oder der Arbeitnehmer muss unbefristet übernommen werden. In der Regel finden die Überlassungen von Arbeitnehmern begründet statt, bspw. aufgrund der Projektlaufzeit, die begrenzt ist. In diesem Zusammenhang wird sich für den Pharmavertrieb voraussichtlich nicht viel ändern.

Nach der Laufzeit von 18 Monaten in ANÜ gibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor, dass der Mitarbeiter im Anschluss von der Firma übernommen wird, an die er entliehen wurde, oder von der entliehenen Firma zurückgenommen wird. Wird er übernommen, kann in dem neuen Unternehmen zunächst eine neue Befristung erfolgen, die jedoch abhängig von der Unternehmensgröße sachgrundlos oder begründet sein muss, wobei sich die Dauer daran orientiert.

In Dienstleistungsprojekten, in denen Außendienstmitarbeiter im Rahmen eines Projekts für ein Pharmaunternehmen über einen Personaldienstleiter arbeiten, liegt z.B. aufgrund der Projektlaufzeit eine Begründung der Befristung vor. In diesem Fall darf die Befristung maximal 5 Jahre betragen, inklusive höchsten zwei Verlängerungen.

Außendienstmitarbeiter über einen Personaldienstleister anzustellen, bietet somit den Vorteil, dass die Mitarbeiter mit einer begründeten Befristung von bis zu 5 Jahren angestellt werden können.

Quellen

[1]       Expertenmeinung zum GroKo Vertragsentwurf über sachgrundlose Befristungen (WELT)

[2]       Nachrichten im Fokus zum Koalitionsvertrag

[3]       Handelsblatt berichtet über den Koalitionsvertrag

[4]       Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG

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